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Frauen
25.09.2019 14:59

Richtlinie

 

Stand 2022

Richtlinie der DSTG Landesfrauenvertretung Sachsen

Grundlage: § 21 der Satzung der DSTG Sachsen

§ 1 Rechtsgrundlage 

(1)  Zur Wahrnehmung der Interessenvertretung der weiblichen Mitglieder wird eine DSTG-Frauenvertretung gebildet.

(2)   Die Frauenvertretung gibt sich eine Richtlinie, welche die Organisation und die Durchführung der Arbeit regelt. Die Richtlinie bedarf der Zustimmung des Landeshauptvorstandes.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1)  Die DSTG Landesfrauenvertretung Sachsen ist die Vertretung der berufsbedingten politischen, rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der weiblichen Mitglieder der DSTG Sachsen. Sie führt die Kurzbezeichnung „DSTG Frauen Sachsen“.

(2)  Sie arbeitet mit anderen Frauenorganisationen auf Landes- und Bundesebene zusammen.

 § 3 Organe

Organe der DSTG Frauen Sachsen sind:

1. der DSTG Landesfrauentag,

2. die Hauptversammlung und

3. die Geschäftsführung.

§ 4 DSTG Landesfrauentag 

(1)  Der DSTG Landesfrauentag ist das oberste Organ der DSTG Frauen Sachsen. Er findet alle fünf Jahre innerhalb von sechs Monaten im Anschluss an den ordentlichen Gewerkschaftstag gemäß § 14 der Satzung des DSTG Sachsen statt.

(2)   Der DSTG Landesfrauentag entspricht in seiner Zusammensetzung den Mitgliedern der Hauptversammlung (Delegierte).

(3)  Bei Wahlen steht jeder Delegierten für je angefangene 50 weibliche Einzelmitglieder, die sie vertritt, eine Stimme zu. Jede Delegierte hat mindestens eine Stimme.

(4)  Der DSTG Landesfrauentag hat insbesondere die Aufgabe der Wahl der Geschäftsführung sowie Änderungen der Richtlinie zu beschließen.

(5)  Zum Landesfrauentag können Gäste eingeladen werden.

§ 5 Hauptversammlung

 

(1)  Die Hauptversammlung besteht aus:

-        den Mitgliedern der Geschäftsführung,

-        den von den Ortsverbänden gewählten Frauenvertreterinnen und

-        einer Vertreterin der DSTG Jugend Sachsen.

Bei Verhinderung der Frauenvertreterin eines Ortsverbandes tritt an ihre Stelle eine Stellvertreterin. Jedes Mitglied der Hauptversammlung hat eine Stimme.

(2)  Die Hauptversammlung soll einmal jährlich durch die Vorsitzende schriftlich einberufen werden; eine Vertretung durch die gewählten Stellvertreterinnen ist zulässig.

(3)  Zu allen Sitzungen können Gäste eingeladen werden.

§ 6 Geschäftsführung

(1)   Die Geschäftsführung besteht aus einer Vorsitzenden und bis zu drei Stellvertreterinnen. Mitglieder der Geschäftsführung können wiedergewählt werden.

(2)   Die Vorsitzende ist gemäß § 18 Abs. 1 stimmberechtigtes Mitglied des Landesvorstandes der DSTG Sachsen.

(3)   Weibliche Mitglieder des DSTG-Landesverbandes, die zugleich Mitglieder der Leitungsgremien der DSTG Bundesfrauenvertretung, der SBB Frauenvertretung oder der dbb bundesfrauenvertretung sind, können beratend an den Sitzungen der Geschäftsführung teilnehmen. Die Geschäftsführung kann weitere Gäste zu den Sitzungen der Geschäftsführung einladen, welche beratend teilnehmen.

§ 7 Wahlen

 Abweichend von § 23 Absatz 2 der Satzung der DStG Sachsen findet die Wahl der Mitglieder der Geschäftsführung in geheimer Abstimmung nur auf Antrag mindestens einer Delegierten statt.

 

§ 8 Schluss- und Übergangsbestimmungen

 

(1)  Soweit nicht in dieser Richtlinie geregelt, gelten die Satzungsbestimmungen der DSTG Sachsen sinngemäß.

(2)  Diese Richtlinie wurde durch den DSTG Landesfrauentag am 13.07.2022 beschlossen.

(3)  Die Zustimmung durch den Landeshauptvorstand der DSTG Sachsen erfolgte am 06.11.2023.